Öffentliche Bestellung

Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution (z.B. Industrie- und Handelskammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer) auf Grund eines Gesetzes bestellt und vereidigt wurde darf sich auch so bezeichnen. Dazu müssen eine besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen werden.

Die Bezeichnung „Sachverständiger” allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.